29. Juli 2020 Ariel Leuenberger

Umzug innerhalb der ABZ: Wie funktioniert’s?

Die Mitglieder unserer Genossenschaft können innerhalb der ABZ umziehen – manchmal müssen sie sogar. Wer bestimmt dies und welche Regeln gelten dabei?

Wer Mitglied der ABZ ist, hat spezielle Rechte und Pflichten. Diese kommen auch bei Umzügen innerhalb der ABZ zum Tragen: Zum Beispiel wieder eine Wohnung in derselben Siedlung zu erhalten, wenn diese von einem Ersatzneubau oder einer Sanierung betroffen ist. Oder die Pflicht, Unterbelegungen zu melden. Sie werden definiert in unseren Vermietungsrichtlinien, die der Vorstand beschliesst.

Ich möchte umziehen – was nun?

ABZ-Mitglieder können in eine andere ABZ-Wohnung umziehen. Dies, wenn sie mindestens fünf Jahre in derselben Wohnung gelebt haben, oder aus gesundheitlichen, finanziellen oder sozialen Gründen: Wenn etwa die Wohnung zu teuer ist, wenn jemand plötzlich auf einen Lift angewiesen ist oder wenn die Wohnung wegen Familienzuwachs viel zu klein geworden ist.

Wenn Sie umziehen möchten, wenden Sie sich am besten an Ihre Ansprechperson bei der ABZ-Vermietung. Die Kontaktangaben finden Sie auf der Informationstafel in Ihrem Treppenhaus oder auf WINK. Zusammen mit Ihnen klärt sie Ihre Bedürfnisse wie Wohnungsgrösse, Quartier sowie maximaler Mietzins und zeigt mögliche Optionen auf. Danach können Sie das Gesuch für den Wohnungswechsel ausfüllen und kommen auf die ABZ-interne Warteliste. Sobald eine Wohnung frei wird, die Ihren Kriterien entspricht, erhalten Sie ein Angebot von Ihrer Ansprechperson. Aber Achtung: Dieses Angebot gilt nur für ABZ-Mitglieder.

Geduld ist gefragt

In der Regel müssen Sie ein bis zwei Jahre Geduld haben, bis eine Wohnung für Sie frei wird. Je spezifischer Ihre Bedürfnisse, desto länger die Wartezeit. Aber dann kann es plötzlich schnell gehen – wenn nämlich eine Wohnung kurzfristig oder ausserterminlich gekündigt wurde. Falls Sie in eine grössere Wohnung ziehen, müssen Sie zudem Ihr Anteilkapital aufstocken. Planen Sie Ihren Umzug deshalb gut und rechnen Sie damit, für einige Wochen doppelt Miete zu zahlen – von der Schlüsselübergabe der neuen Wohnung bis zur Schlüsselabgabe Ihrer alten Wohnung.

Ich muss umziehen – was nun?

Die ABZ will möglichst vielen Menschen preisgünstigen Wohnraum anbieten. Deshalb regeln wir die Mindestbelegung unserer Wohnungen in den Vermietungsrichtlinien. Grundsätzlich gilt beim Einzug: Die Anzahl Personen pro Wohnung entspricht mindestens der Zimmeranzahl minus 1. Also mindestens vier Personen für eine 5,5-Zimmer-Wohnung. Nun kann es vorkommen, dass Ihre Kinder oder Mitbewohnenden ausziehen. Dann gilt die Meldepflicht: Sie melden sich bei Ihrer Ansprechperson bei der ABZ-Vermietung und informieren diese über die Veränderung. Ist Ihre Wohnung unterbelegt (Zimmerzahl minus 3 Personen), müssen Sie umziehen. Ihre Ansprechperson wird zusammen mit Ihnen mögliche Alternativen prüfen. Danach können Sie das Gesuch für Ihren Wohnungswechsel ausfüllen und kommen auf die ABZ-interne Warteliste.

Innerhalb von zwei Jahren werden Ihnen nach Möglichkeit Ersatzwohnungen angeboten. Melden Sie die Unterbelegung nicht oder lehnen Sie die Ersatzangebote ab, kann die Kündigung des Mietverhältnisses und/oder ein Ausschluss aus der Genossenschaft erfolgen.

Solidarisches Verhalten

Mit einem Umzug in eine kleinere Wohnung helfen Sie mit, dass möglichst viele Menschen preisgünstig wohnen können. Oder Sie ermöglichen einer jungen ABZ-Familie in einer zu kleinen Wohnung den Umzug in ein neues, grösseres Zuhause. Mit diesem solidarischen Verhalten stärken Sie unsere Genossenschaft – herzlichen Dank.

Fotografie
Katharina Nüesch, Tres Camenzind

Ariel Leuenberger

Mag Landkarten, Espresso und fremde Städte. Fährt am liebsten Velo. Leitete die Kommunikation der ABZ-Geschäftsstelle.

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